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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIEHOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom
15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich..........................................................................................................................
2
§ 2 Begriffsdefinitionen
...................................................................................................................
2
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
.................................................................................................
3
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
..........................................................................................
3
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
............................................................... 4
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft
.............................................................................................
5
§ 7 Rechte des
Vertragspartners.......................................................................................................
5
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
...................................................................................................
6
§ 9 Rechte des Beherbergers
............................................................................................................
6
§ 10 Pflichten des
Beherbergers.........................................................................................................
7
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
............................................. 7
§ 12 Haftungsbeschränkungen
...........................................................................................................
8
§ 13 Tierhaltung
.................................................................................................................................
8
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
................................................................................................
9
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung............................................ 9
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
im Beherbergungsvertrag.................................................... 10
§ 17
Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl.......................................................................... 11
§ 18
Sonstiges...................................................................................................................................
12
2
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Hotellerie (im Folgenden„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.
September 1981.1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006sind
gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1
Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristischePerson, die Gäste
gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch
nimmt. Der Gastist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen,
die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die alsGast oder für einen
Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und„Unternehmer“: Die Begriffe sind
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zuverstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der
zwischen dem Beherberger unddem Vertragspartner abgeschlosseneVertrag, dessen Inhalt in der
Folge näher geregelt wird.
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§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den
Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen geltenals zugegangen, wenn die Partei, für die
sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den
bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist
berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingungabzuschließen, dass der Vertragspartner
eine Anzahlung leistet. In diesem Fall istder Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der
schriftlichen oder mündlichenBestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die
geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung
(schriftlichoder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang
derEinverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartnersbeim Beherberger
zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage
(einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion
(zBÜberweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die
jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das
vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat
das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeitanbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr
des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00
Uhr Früh in Anspruch genommen, so zähltdie vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis12.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag inRechnung zu stellen, wenn die
gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemachtsind.
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§ 5 Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlungvom Vertragspartner nicht
fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohneNachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so
bleiben dagegendie Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten
Ankunftstagesfolgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet
dieBeherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag alserster Tag
gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstagbekannt.
5.4 Bis
spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartnerskann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn,
es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitigeErklärung aufgelöst werden.
Rücktritt
durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann derBeherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch
einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5.
festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitigeErklärung des Vertragspartners nur
unter Entrichtung folgender Stornogebührenmöglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom
gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
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bis 3 Monate 3 Monate bis 1Monat1 Monat bis 1WocheIn der
letztenWochekeine Stornogebühren40 % 70 % 90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der
Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieberscheinen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Anreisemöglichkeiten unmöglichsind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den
gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei
Tagen wieder möglichwird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger
kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihrenAufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das
Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartnerdas Recht auf den
üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungendes Beherbergungsbetriebes, die
üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf
die übliche Bedienung.Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder
Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
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§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise dasvereinbarte
Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderterLeistungsinanspruchnahme durch
ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu
bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oderbargeldlose Zahlungsmittel
akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damitzusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen
bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem
Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den eroder der Gast oder sonstige Personen, die mit
Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die
Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ister damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das
gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem §
1101ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.Dieses
Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung
aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.9.2 Wird
das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichenTageszeiten (nach 20,00 Uhr
und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherbergerberechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedochauf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der
Beherberger kann diese Leistungenaus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger
steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
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§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die
vereinbarten Leistungen in einem seinemStandard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in
Rechnung gestelltwerden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,Schwimmbad,
Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigterPreis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten
Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenndie Sachen dem
Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebrachtworden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis
nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner
Leute sowie deraus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über dieHaftung der Gastwirte und
anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassungfestgesetzten Betrag. Kommt der
Vertragspartner oder der Gast der Aufforderungdes Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher
Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit
derHaftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des
Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist
für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Istder Vertragspartner ein Unternehmer wird die
Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislastfür das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden
sowieentgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger
haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden
vonihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkunggemäß 12.1 und
12.2 gilt sinngemäß.
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11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann
der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, alsGäste
des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall
der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,wenn der Vertragspartner und/oder
Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnisnicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies
sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§
12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers fürleichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des
Beherbergers fürleichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,immaterielle
Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werdennicht ersetzt. Der zu ersetzende
Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in derHöhe des Vertrauensinteresses.
§ 13
Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und
allenfallsgegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier währendseines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oderdieses auf seine Kosten durch
geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zulassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast,
der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, dieauch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu
verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers
zuerbringen.
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13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger
gegenüber zurungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die derBeherberger gegenüber
Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfensich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der
Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
verlängertwird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der
Abreise den Beherbergungsbetrieb nichtverlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremerSchneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder
nichtbenutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der
Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für dieseZeit ist allenfalls nur
dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenenLeistungen des Beherbergungsbetriebes
infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der
Beherberger ist berechtigtmindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten
Preis inder Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages –
Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so
endet ermit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das vollevereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen,
was ersich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oderwas er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. EineErsparnis liegt nur dann vor,
wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt derNichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartnersan weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt
derVertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
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15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so könnendie
Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkungaus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzwder
Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oderdurch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem
Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheitschuldig macht;
b) von
einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht,
befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit
innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die
Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis(zB Elementarereignisse,
Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nachdem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartnerssind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt
ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wirdder Beherberger über Wunsch
des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die
ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der
Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger aufKosten des Gasten für ärztliche Behandlung
sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast
Entscheidungentreffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt wordensind.
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16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene
Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene
Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im
Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,e)
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich
allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegenDesinfektion, Räumung o. ä,f) allfällige
sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht
unterAusschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)sowie
UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der
Sitzdes Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechteauch bei jedem
anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zumachen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher istund seinen Wohnsitz bzw
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher
ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des
Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher istund seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für
denWohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige
Gericht ausschließlich zuständig.
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§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen
Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Laufeiner Frist mit Zustellung des die
Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei
Berechnung einer Frist, welchenach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in
welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten
soll.Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder
des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl demTage entspricht, von welchem die Frist
zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in demMonat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag
derFrist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt
mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,der
Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners istgerichtlich
festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.